
Muss die Webseite eines Handwerksbetriebs barrierefrei sein?
Für die meisten Handwerksbetriebe lautet die Antwort: nein – solange die Webseite informiert und Kunden darüber keine Verträge abschließen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) greift erst, wenn Verbraucher online etwas kaufen oder eine Leistung verbindlich buchen können, und selbst dann sind Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen.
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und setzt eine EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen um. Für Webseiten ist ein Begriff entscheidend: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag schließen – zum Beispiel ein Online-Shop oder eine verbindliche Online-Buchung. Technischer Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist.
Ist eine reine Informationsseite betroffen?
Nein. Eine Webseite, die Leistungen, Referenzen, Einsatzgebiet und Kontaktdaten zeigt, fällt laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) nicht unter das BFSG. Das gilt auch für Kontaktformulare, Chatbots und andere Kontaktmöglichkeiten, solange sie der allgemeinen Erstkontaktaufnahme dienen. Karriereseiten und Newsletter-Anmeldungen lösen die Pflicht nach Einschätzung des ZDH ebenfalls nicht aus.
Wann muss eine Handwerker-Webseite barrierefrei sein?
Sobald Verbraucher über die Seite direkt einen Vertrag schließen können. Typische Beispiele sind ein Online-Shop für Endkunden und eine Online-Terminbuchung, bei der Kunden eine Leistung verbindlich reservieren. Auch ein Formular kann darunter fallen, wenn es nicht nur eine Anfrage auslöst, sondern unmittelbar zum Vertragsschluss führt.
Wer für Terminbuchungen die Software eines Drittanbieters einbindet, sollte beim Anbieter nachfragen, ob das Tool die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt. Diese Empfehlung geben auch Handwerkskammern. Wer dagegen nur eine Terminanfrage anbietet, die der Betrieb anschließend telefonisch oder per Mail bestätigt, bewegt sich eher in der Nähe eines Kontaktformulars – im Zweifel sollte das geprüft werden.
Welche Ausnahme gilt für kleine Betriebe?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Pflichten des BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Gezählt wird laut ZDH nach Vollzeitäquivalenten, Auszubildende zählen nicht mit.
Größere Betriebe können sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, wenn die Umsetzung sie wirtschaftlich überfordern würde. Das muss allerdings nachvollziehbar geprüft und dokumentiert werden – ein pauschaler Hinweis reicht nicht.
Was droht bei Verstößen?
Die Kontrolle übernimmt die Marktüberwachung der Länder, die dafür eine gemeinsame Anstalt mit Sitz in Sachsen-Anhalt eingerichtet haben. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können laut ZDH mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Wie prüfe ich, ob meine Webseite betroffen ist?
Gehen Sie Ihre Webseite mit drei Fragen durch. Erstens: Kann ein Privatkunde auf der Seite etwas bestellen, bezahlen oder einen Termin verbindlich buchen? Zweitens: Kommt dabei ein Vertrag zustande, ohne dass Sie vorher persönlich Kontakt aufnehmen? Drittens: Hat Ihr Betrieb zehn oder mehr Beschäftigte, oder liegen sowohl Jahresumsatz als auch Jahresbilanzsumme über zwei Millionen Euro? Lautet die Antwort auf die ersten beiden Fragen nein, ist das BFSG für Ihre Webseite in aller Regel kein Thema. Lautet sie ja, kommt es auf die dritte Frage an – und auf eine genauere Prüfung der betroffenen Funktion.
Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?
Oft ja, weil die Grundlagen allen Besuchern helfen: ausreichende Kontraste, gut lesbare Schriftgrößen, beschriftete Bilder, eine logische Überschriftenstruktur und Formulare, die sich auch per Tastatur ausfüllen lassen. Davon profitieren ältere Kunden ebenso wie jemand, der bei Sonnenlicht auf der Baustelle aufs Handy schaut. Dieselbe klare Struktur hilft außerdem Suchmaschinen und KI-Systemen, eine Seite richtig einzuordnen.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Nur wenn das BFSG für Ihr Angebot gilt. Dann müssen Sie beschreiben, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen – in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle. Für eine reine Informationsseite ohne Online-Vertragsschluss schreibt das BFSG das nicht vor.
Macht ein Anfrageformular meine Webseite pflichtig?
In der Regel nicht. Ein Formular, über das Kunden eine Anfrage oder einen Rückruf anfordern, dient der Erstkontaktaufnahme. Anders kann es aussehen, wenn über das Formular direkt ein verbindlicher Vertrag zustande kommt.
Gilt das Gesetz, wenn mein Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter hat?
Für Dienstleistungen nicht, sofern zusätzlich Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen. Wächst der Betrieb über diese Grenzen hinaus, sollte die Webseite erneut geprüft werden.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er fasst den Stand September 2026 nach Angaben des ZDH und der Handwerkskammern zusammen. Ob Ihr konkretes Angebot unter das BFSG fällt, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Handwerkskammer oder einem Anwalt.
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